Satzung
1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen e. V.“ Er wurde 1992 beim Amtsgericht Marienberg in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Seiffen.
2. Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, durch die ideelle und finanzielle Förderung des Betreibens und des Weiteren Auf- und Ausbaus des Erzgebirgischen Spielzeugmuseums Seiffen und des angeschlossenen Erzgebirgischen Freilichtmuseums Seiffen. Grundlage dafür ist das Museumskonzept.
(2) Insofern macht der Verein sich zur Aufgabe, das museale Sammeln und wissenschaftliche Erforschen der materiellen und geistigen Alltagskultur und Volkskunst des mittleren Erzgebirges zu unterstützen und das Verständnis für Spielzeug und Volkskunst dieser Region sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Sozialstrukturen und Sachzeugen erweitern helfen. Vom Verein erworbene Sammlungsexponate gehen in das unveräußerliche Eigentum des Museums über und müssen dort als Schenkungen des Vereins gekennzeichnet werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
(2) Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in Tz. 2a genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung, die durch die schriftliche oder elektronische Übermittlung einer Zustimmungserklärung des Vorstandes wirksam wird.
(2) Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch schriftliche oder elektronische Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (grundsätzlich zum Schluss eines Kalenderjahres) oder durch Ausschluss. Letzteres ist nur möglich, wenn ein Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel aller Vorstandsmitglieder. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds, mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich jährlich fällig.
(5) Der Verein gibt drei Mal jährlich „Das Drehwerk“ heraus, welches den Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenlos zugesandt wird. Ferner hat ein Mitglied persönlich das Recht auf freien Eintritt in den Museen. Die entsprechenden Eintrittsgelder übernimmt der Förderverein.
(6) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung mit Begründung Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu jeder Vorstandssitzung eingeladen werden und mit beratender Stimme daran teilnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5. Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung (nur wenn SEPA-Lastschriftmandat vorliegt) auf.
(2) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System auf von den Vorstandsmitgliedern genutzten Geräten gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft verweigern, sollte der Erfassung der persönlichen Daten nicht zugestimmt werden.
(3) Der Verein informiert über besondere Ereignisse, Vorhaben, laufende Aktivitäten usw. in der Tagespresse, seiner Vereinswebsite, E‑Mail, Social Media-Kanälen und seine Mitglieder in der Vereinszeitung „Das Drehwerk“. Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand gegen die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied Veröffentlichungen.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds werden nur noch für gesetzliche Anforderungen entsprechend der gesetzlichen Regelungen aufbewahrt, solange dies erforderlich ist.
6. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch aus elf Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vakante oder zusätzliche Vorstandsposten (bis zur Höchstgrenze nach 7. (1)) können durch eine Nachwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung besetzt werden, ohne dass eine Neuwahl des gesamten Vorstands erforderlich ist.
(3) Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den 1., 2. und 3. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer.
(4) Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Beide sind einzelvertretungsberechtigt, sie vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB. Die Erteilung von Vollmachten durch den gesetzlichen Vertreter an weitere Vorstandsmitglieder ist im Einzelfall möglich.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
(7) Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder in der Amtsperiode unter 5 Mitglieder, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(8) Die Leitung des Museums kann an allen Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, auch dann, wenn sie selbst nicht zu den Vorstandsmitgliedern zählt.
(9) Der Vorstand kann geeignete Mitglieder des Vereins zu beratenden Mitgliedern berufen und sie je nach Aufgabenstellung zu erweiterten Vorstandssitzungen einladen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Arbeit des Vorstandes und des Museums in organisatorischen und wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen.
8. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Museums
- Wahl des Vorstandes / Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse zur Satzung und Vereinsauflösung
(3) Mitgliederversammlungen müssen außerdem einberufen werden, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Satzungsänderungen sowie der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, bei anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Auflösung/Aufhebung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an das Erzgebirgische Spielzeugmuseum Seiffen zu überweisen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke überweisen.
Kurort Seiffen, am 02.05.2025