Sat­zung

1.  Name und Sitz

(1) Der Ver­ein führt den Namen „För­der­ver­ein des Erz­ge­bir­gi­schen Spiel­zeug­mu­se­ums Seif­fen e. V.“ Er wur­de 1992 beim Amts­ge­richt Mari­en­berg in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Sitz des Ver­eins ist Seif­fen.

2.  Zweck

(1) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Kul­tur, durch die ideel­le und finan­zi­el­le För­de­rung des Betrei­bens und des Wei­te­ren Auf- und Aus­baus des Erz­ge­bir­gi­schen Spiel­zeug­mu­se­ums Seif­fen und des ange­schlos­se­nen Erz­ge­bir­gi­schen Frei­licht­mu­se­ums Seif­fen. Grund­la­ge dafür ist das Muse­ums­kon­zept.

(2) Inso­fern macht der Ver­ein sich zur Auf­ga­be, das musea­le Sam­meln und wis­sen­schaft­li­che Erfor­schen der mate­ri­el­len und geis­ti­gen All­tags­kul­tur und Volks­kunst des mitt­le­ren Erz­ge­bir­ges zu unter­stüt­zen und das Ver­ständ­nis für Spiel­zeug und Volks­kunst die­ser Regi­on sowie für die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Sozi­al­struk­tu­ren und Sach­zeu­gen erwei­tern hel­fen. Vom Ver­ein erwor­be­ne Samm­lungs­ex­po­na­te gehen in das unver­äu­ßer­li­che Eigen­tum des Muse­ums über und müs­sen dort als Schen­kun­gen des Ver­eins gekenn­zeich­net wer­den.

(3) Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch Beschaf­fung von Mit­teln durch Bei­trä­ge, Spen­den sowie durch Ver­an­stal­tun­gen, die der ideel­len Wer­bung für den geför­der­ten Zweck die­nen.

(4) Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für den sat­zungs­ge­mä­ßen Zweck ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins für ihre Mit­glied­schaft kei­ner­lei Ent­schä­di­gung. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den.

(5) Die Ver­eins­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt. Der Vor­stand kann aber bei Bedarf eine Ver­gü­tung nach Maß­ga­be einer Auf­wands­ent­schä­di­gung im Sin­ne des § 3 Nr. 26a EStG beschlie­ßen.

3.  Steu­er­be­güns­ti­gung (Gemein­nüt­zig­keit)

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung (§ 51 ff. AO).

(2) Er ist ein För­der­ver­ein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der sei­ne Mit­tel aus­schließ­lich zur För­de­rung der in Tz. 2a der Sat­zung genann­ten steu­er­be­güns­tig­ten Einrichtung(en) /​ des steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks der in Tz. 2a genann­ten Körperschaft(en) des öffent­li­chen Rechts ver­wen­det.

4.  Mit­glied­schaft

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den. Der Bei­tritt erfolgt durch schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Erklä­rung, die durch die schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung einer Zustim­mungs­er­klä­rung des Vor­stan­des wirk­sam wird.

(2) Gegen eine Ableh­nung des Bei­tritts kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen wer­den, die auf ihrer nächs­ten ordent­li­chen Sit­zung mit ein­fa­cher Mehr­heit end­gül­tig ent­schei­det.

(3) Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod eines Mit­glie­des, durch schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Aus­tritts­er­klä­rung gegen­über dem Vor­stand (grund­sätz­lich zum Schluss eines Kalen­der­jah­res) oder durch Aus­schluss. Letz­te­res ist nur mög­lich, wenn ein Mit­glied durch Hand­lun­gen oder Äuße­run­gen gröb­lich gegen die Sat­zung oder die Inter­es­sen des Ver­eins ver­sto­ßen hat. Die­ser Beschluss bedarf einer Mehr­heit von drei­vier­tel aller Vor­stands­mit­glie­der. Gegen den Beschluss kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen wer­den, die auf ihrer nächs­ten ordent­li­chen Sit­zung, nach Anhö­rung des betref­fen­den Mit­glieds, mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­det.

(4) Die Mit­glieds­bei­trä­ge sind grund­sätz­lich jähr­lich fäl­lig.

(5) Der Ver­ein gibt drei Mal jähr­lich „Das Dreh­werk“ her­aus, wel­ches den Mit­glie­dern im Rah­men ihrer Mit­glied­schaft kos­ten­los zuge­sandt wird. Fer­ner hat ein Mit­glied per­sön­lich das Recht auf frei­en Ein­tritt in den Muse­en. Die ent­spre­chen­den Ein­tritts­gel­der über­nimmt der För­der­ver­ein.

(6) Der Vor­stand kann der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Begrün­dung Ehren­mit­glie­der vor­schla­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung stimmt dar­über ab. Ehren­mit­glie­der kön­nen vom Vor­stand zu jeder Vor­stands­sit­zung ein­ge­la­den wer­den und mit bera­ten­der Stim­me dar­an teil­neh­men. Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­zah­lung befreit.

5.  Daten­schutz

(1) Mit dem Bei­tritt eines Mit­glieds nimmt der Ver­ein des­sen Adres­se, Alter und Bank­ver­bin­dung (nur wenn SEPA-Last­schrift­man­dat vor­liegt) auf.

(2) Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den in dem ver­eins­ei­ge­nen EDV-Sys­tem auf von den Vor­stands­mit­glie­dern genutz­ten Gerä­ten gespei­chert. Jedem Ver­eins­mit­glied wird dabei eine Mit­glieds­num­mer zuge­ord­net. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men vor der Kennt­nis­nah­me Drit­ter geschützt. Sons­ti­ge Infor­ma­tio­nen über Nicht­mit­glie­der wer­den von dem Ver­ein grund­sätz­lich intern nur ver­ar­bei­tet, wenn sie zur För­de­rung des Ver­eins­zwe­ckes nütz­lich sind und kei­ne Anhalts­punk­te bestehen, dass die betrof­fe­ne Per­son ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se hat, das der Ver­ar­bei­tung ent­ge­gen­steht. Der Vor­stand kann die Mit­glied­schaft ver­wei­gern, soll­te der Erfas­sung der per­sön­li­chen Daten nicht zuge­stimmt wer­den.

(3) Der Ver­ein infor­miert über beson­de­re Ereig­nis­se, Vor­ha­ben, lau­fen­de Akti­vi­tä­ten usw. in der Tages­pres­se, sei­ner Ver­eins­web­site, E‑Mail, Social Media-Kanä­len und sei­ne Mit­glie­der in der Ver­eins­zei­tung „Das Dreh­werk“. Jedes Mit­glied kann gegen­über dem Vor­stand gegen die Ver­öf­fent­li­chung sei­ner per­sön­li­chen Daten wider­spre­chen. Im Fal­le des Wider­spruchs unter­blei­ben in Bezug auf das wider­spre­chen­de Mit­glied Ver­öf­fent­li­chun­gen.

(4) Beim Aus­tritt aus dem Ver­ein wer­den Name, Adres­se und Geburts­jahr des Mit­glieds aus der Mit­glie­der­lis­te gelöscht. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des aus­tre­ten­den Mit­glieds wer­den nur noch für gesetz­li­che Anfor­de­run­gen ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lun­gen auf­be­wahrt, solan­ge dies erfor­der­lich ist.

6.  Orga­ne des Ver­eins

(1) Die Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

7.  Vor­stand

(1) Der Vor­stand besteht aus min­des­tens fünf, höchs­tens jedoch aus elf Mit­glie­dern.

(2) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von vier Jah­ren gewählt. Vakan­te oder zusätz­li­che Vor­stands­pos­ten (bis zur Höchst­gren­ze nach 7. (1)) kön­nen durch eine Nach­wahl im Rah­men einer Mit­glie­der­ver­samm­lung besetzt wer­den, ohne dass eine Neu­wahl des gesam­ten Vor­stands erfor­der­lich ist.

(3) Der gewähl­te Vor­stand bestimmt aus sei­ner Mit­te den 1., 2. und 3. Vor­sit­zen­den, den Schatz­meis­ter und Schrift­füh­rer.

(4) Der gesetz­li­che Vor­stand besteht aus dem 1. Vor­sit­zen­den und dem Schatz­meis­ter. Bei­de sind ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tigt, sie ver­tre­ten den Ver­ein nach außen im Sin­ne des § 26 BGB. Die Ertei­lung von Voll­mach­ten durch den gesetz­li­chen Ver­tre­ter an wei­te­re Vor­stands­mit­glie­der ist im Ein­zel­fall mög­lich.

(5) Der Vor­stand trifft sei­ne Ent­schei­dun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit.

(6) Der Vor­stand bleibt bis zu sei­ner Neu­wahl im Amt.

(7) Sinkt die Anzahl der Vor­stands­mit­glie­der in der Amts­pe­ri­ode unter 5 Mit­glie­der, bestimmt der Vor­stand bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Ersatz­mit­glied.

(8) Die Lei­tung des Muse­ums kann an allen Vor­stands­sit­zun­gen bera­tend teil­neh­men, auch dann, wenn sie selbst nicht zu den Vor­stands­mit­glie­dern zählt.

(9) Der Vor­stand kann geeig­ne­te Mit­glie­der des Ver­eins zu bera­ten­den Mit­glie­dern beru­fen und sie je nach Auf­ga­ben­stel­lung zu erwei­ter­ten Vor­stands­sit­zun­gen ein­la­den. Ihre Auf­ga­be besteht dar­in, die Arbeit des Vor­stan­des und des Muse­ums in orga­ni­sa­to­ri­schen und wis­sen­schaft­li­chen Fra­gen zu unter­stüt­zen.

8.  Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich vom 1. Vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­setz­te Tages­ord­nung mit­zu­tei­len.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Auf­ga­ben:

  • Geneh­mi­gung des Haus­halt­pla­nes
  • Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des und des­sen Ent­las­tung
  • Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Muse­ums
  • Wahl des Vor­stan­des /​ Nach­wahl von Vor­stands­mit­glie­dern
  • Fest­set­zung der Höhe des Mit­glieds­bei­tra­ges
  • Beschlüs­se zur Sat­zung und Ver­eins­auf­lö­sung

 

(3) Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen müs­sen außer­dem ein­be­ru­fen wer­den, wenn es von min­des­tens einem Zehn­tel der Mit­glie­der bean­tragt wird.

(4) Jede ord­nungs­ge­mäß anbe­raum­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig.

(5) Sat­zungs­än­de­run­gen sowie der Beschluss zur Ver­eins­auf­lö­sung bedür­fen einer Zwei­drit­tel­mehr­heit, bei ande­ren Beschlüs­sen genügt die ein­fa­che Mehr­heit.

(6) Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen.

9.  Auflösung/​Aufhebung des Vereins/​Wegfall des bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes

(1) Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke erfolgt die Liqui­da­ti­on durch die zum Zeit­punkt des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der.

(2) Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke ist das ver­blei­ben­de Ver­mö­gen an das Erz­ge­bir­gi­sche Spiel­zeug­mu­se­um Seif­fen zu über­wei­sen, das es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Besteht die­se Ein­rich­tung nicht mehr, kann der Ver­ein das Ver­mö­gen an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Ein­rich­tun­gen oder eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts zur Ver­wirk­li­chung gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke über­wei­sen.

 

Kur­ort Seif­fen, am 02.05.2025